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Unsere Geschäftsordnung
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Downlod der Geschäftsordnung
im pdf-Format
(Ausdrucken möglich)
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Geschäftsordnung des gemeinnützigen Vereins "Aktive Angler" e. V. |
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§ 1
Die Mitgliederversammlungen sind nicht öffentlich. Familienangehörige sind grundsätzlich als Gäste zugelassen. Der Vorstand kann weitere Gäste zur Teilnahme einladen und ihnen das Wort erteilen.
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§ 2
Der Vorsitzende oder ein von ihm benannter Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Er übt das Hausrecht im Tagungsraum aus. Er kann Zuhörer, welche die Mitgliederversammlung stören, von der weiteren Teilnahme ausschließen; dasselbe gilt für Versammlungsteilnehmer, die trotz Ermahnung wiederholt und grob gegen diese Geschäftsordnung verstoßen oder durch ihr Verhalten das Ansehen des Vereins schädigen.
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§ 3
1. Anträge von Bedeutung werden in der Regel nur beraten, wenn sie schriftlich eingereicht und bis spätestens
eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand (1. oder 2. Vorsitzender) eingegangen sind.
2. Abs. 1 gilt nicht für Änderungsanträge oder Anträge, deren sachliche Dringlichkeit begründet ist.
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§ 4
1. Ein Mitglied darf sprechen, wenn ihm der Versammlungsleiter das Wort erteilt hat.
2. Die Redner sollen sich auf den jeweiligen zur Debatte stehenden Beratungsgegenstand beschränken;
Rednern, die trotz Ermahnung wiederholt vom Beratungsgegenstand abschweifen, kann vom
Versammlungsleiter das Wort entzogen werden.
3. Das Wort "zur Geschäftsordnung" muss jederzeit erteilt werden; eine Rede darf jedoch nicht unterbrochen
werden. Ausführungen zur Geschäftsordnung dürfen sich nur auf das Verfahren, nicht auf den
sachlichen Inhalt einer Beratung beziehen.
4. Das Wort "zur Abstimmung" kann vor oder während einer Abstimmung erteilt werden und darf sich nur auf
die der Abstimmung zugrundeliegende Fragestellung beziehen.
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§ 5
1. Für alle Wortmeldungen ist eine Rednerliste zu führen, nach deren Reihenfolge das Wort erteilt wird. In
Zweifelsfällen entscheidet der Versammlungsleiter.
2. Wird ein Antrag auf "Schluss der Rednerliste" angenommen, so sind die noch nicht erteilten Wortmeldungen
bekanntzugeben und keine weiteren Wortmeldungen mehr entgegenzunehmen; im übrigen wird die Beratung
fortgesetzt.
3. Wird ein Antrag auf "Schluss der Debatte" angenommen, so ist damit die jeweilige Beratung geschlossen.
Wird ein solcher Antrag abgelehnt, so darf er während der jeweiligen Beratung nicht wiederholt werden.
4. Durch die Stellung oder Beratung eines Antrages gemäß Abs. 2 / 3 darf eine Rede nicht unterbrochen
werden. Außer dem Antragsteller ist auch jeweils einem Antragsgegner das Wort zu erteilen. Mitglieder des
Vorstandes dürfen einen Antrag gemäß Abs. 2 / 3 nicht stellen.
5. Die Redezeit kann vom Versammlungsleiter allgemein oder für bestimmte Beratungen begrenzt werden.
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§ 6
1. Anträge "zur Geschäftsordnung" sind vor Anträgen "zur Sache" zu erledigen.
2. Über Anträge zur Änderung bereits vorliegender Anträge ist zuerst abzustimmen.
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§ 7
1. Abgestimmt wird offen, und zwar in der Regel durch Handzeichen; die jeweilige Abstimmungsfrage ist positiv
zu stellen. Ist das Abstimmungsergebnis auch nach einer Gegenprobe zweifelhaft, so sind die Ja- und Nein-
Stimmen sowie Stimmenthaltungen durch mindestens drei vom Versammlungsleiter zu bestimmende
Mitglieder laut zu zählen.
2. Der Versammlungsleiter kann in begründeten Einzelfällen namentlich abstimmen lassen.
3. Bei Gleichheit von Ja- und Nein-Stimmen gilt ein Antrag als abgelehnt. Abgelehnte Anträge dürfen während
der Dauer der Mitgliederversammlung nicht noch einmal gestellt werden.
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§ 8
1. Wahlen sind grundsätzlich geheim. Sie können auf Antrag der Mitgliederversammlung mit 50 %
Stimmenentscheid offen durchgeführt werden, wenn
a) bei der Wahl von Mitgliedern des Vorstandes jeweils nur ein Wahlvorschlag vorliegt oder
b) sie in den übrigen Fällen auch beim Vorliegen mehrerer Wahlvorschläge ohne den Gebrauch von
Stimmzetteln durchführbar sind. Wer zur Wahl in ein Vorstandsamt vorgeschlagen wird, kann eine
geheime Wahl aus wichtigem Grund auch dann verlangen, wenn weitere Wahlvorschläge nicht vorliegen.
Über Misstrauensanträge (gem. § 9 der Satzung) ist grundsätzlich geheim abzustimmen.
2. Wahlausschuss
Vor Ablauf der Amtsperiode wird in der, der Jahreshauptversammlung vorhergehenden Versammlung, aus den Reihen der Mitglieder ein Wahlausschuss gebildet. Er soll aus mindestens drei Mitgliedern bestehen, die unter sich den Vorsitzenden des Ausschusses bestimmen.
Der Wahlausschuss ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl verantwortlich.
Wahlvorschläge können in der Mitgliederversammlung erfolgen, sie können jedoch auch schriftlich vorher an den Wahlausschuss übermittelt werden.
Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist möglich, sofern sie sich zur Verfügung stellen. Abwesende Mitglieder können nur gewählt werden, wenn sie ihr Einverständnis zur Annahme eines Amtes vorher schriftlich erklärt haben. Liegt für ein Amt kein Vorschlag vor oder wird ein Amt nicht besetzt - ausgenommen davon ist das Amt des 1. Vorsitzenden -, so ist eine Nachwahl bei der nächsten Mitgliederversammlung möglich. Während der Wahlhandlung
obliegt dem Vorsitzenden ausschließlich die Leitung der Versammlung.
Der Vorsitzende des Wahlausschusses ist verpflichtet, das Wahlergebnis bekanntzugeben und dieses in einem Protokoll schriftlich niederzulegen. Nach Beendigung der Wahl ist die Leitung der Versammlung dem neu gewählten Vereinsvorstand zu übergeben.
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§ 9
Jedes Mitglied ist zur Ableistung von 5 Stunden gemeinnütziger Arbeit pro Kalenderjahr verpflichtet. Die gemeinnützige Arbeit ist an den vom Verein zu betreuenden Gewässern, derzeit am Großen Schäfereiteich
(D07-101), abzuleisten.
Für jede nicht geleistete Arbeitsstunde wird eine Gebühr in Höhe von 10,00 Euro (oder der zu diesem Zeitpunkt gültigen Währung) erhoben.
In begründeten Fällen und nach schriftlichem Antrag dürfen die Stunden auch an einem anderen Gewässer des AV Elbflorenz Dresden abgeleistet werden. Die Antragsfrist beträgt acht Wochen vor dem beabsichtigten Zeitpunkt der Ableistung der Arbeitsstunden. Der Antrag hat folgend Angaben zu enthalten:
Antragsdatum, Name, Vorname, Postanschrift, betreuender Verein, Gewässernummer, Ansprechpartner des Vereines, Zeitpunkt des Arbeitseinsatzes sowie Unterschrift.
Ohne schriftliche Zustimmung des erweiterten Vorstandes werden diese Stunden nicht anerkannt. Nach Ableistung der Stunden ist dem erweiterten Vorstand ein schriftlicher Nachweis vorzulegen.
Das Mitglied kann in begründeten Ausnahmefällen und nach vorherigem schriftlichen Antrag von der Pflicht zur Leistung gemeinnütziger Arbeit befreit werden. Dieser Antrag ist an den erweiterten Vorstand zu richten und dieser hat seine Entscheidung schriftlich dem Mitglied mitzuteilen.
Passive Mitglieder sind von der Regelung des § 9 befreit.
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§ 10
Zur Kassenführung werden folgende Erläuterungen bzw. Ergänzungen festgelegt:
a) Außerplanmäßige Anschaffungen, die den Einzelbetrag von 550,00 Euro (oder der zu diesem Zeitpunkt
gültigen Währung) überschreiten, bedürfen der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung.
Ausgenommen hiervon sind die Ausgaben für Fischbesatz und Pachtleistungen im Zuge der
Vereinsverpflichtungen.
b) Über Gegenstände und Geräte, die aus Vereinsmitteln bezahlt werden, ist vom 2. Vorsitzenden ein
Bestandsverzeichnis zu führen. Aus diesem Verzeichnis muss ersichtlich sein, in wessen Händen sich das
jeweilige Gerät befindet. Bei Vorstandswechsel werden die Gegenstände auf Vorhandensein und Zustand
überprüft und dem neuen Vorstand übergeben. Abschreibungen müssen der Mitgliederversammlung
mitgeteilt werden.
c) Reisen oder auswärtige Verhandlungen, die im Vereinsinteresse liegen, werden nach der Reisekostenstufe A
des Bundesreisekostengesetzes in der jeweiligen gültigen Fassung abgefunden.
Die Benutzung eines eigenen Pkw für Vereinszwecke wird ebenfalls nach der Reisekostenstufe A des
Bundesreisekostengesetzes vergütet.
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§ 10 a
Die derzeit gültige Aufnahmegebühr, für neue Mitglieder beträgt 75,00 Euro für Vollzahler bzw. 37,50 € für Kinder
und Jugendliche (oder der zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen Währung).
Die Kosten für außergerichtliche Mahnungen je Einzelfall werden mit 10,00 Euro (oder der zum Zeitpunkt der
Mahnung gültigen Währung) erhoben.
Die Rückgabe des aktuellen Fangbuches erfolgt im Dezember des laufenden Jahres zur Markenausgabe. Der späteste Abgabetermin ist der 31. Januar im Folgejahr. Nach diesem Termin wird eine Mehraufwandsgebühr von 5,00 Euro (oder der zu diesem Zeitpunkt gültigen Währung) fällig.
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§ 11
Ergänzung zu § 12 der Satzung (Mitgliederversammlung):
Im Geschäftsjahr sollen mindestens 4 Mitgliederversammlungen abgehalten werden. Der Zeitpunkt und Versammlungsort derselben soll möglichst auf der vorhergehenden Versammlung festgelegt werden. Die Einladung wird durch Rundschreiben erfolgen. Portokosten trägt das Mitglied. In jeder Mitgliederversammlung ist eine Anwesenheitsliste zu führen. In jedem Fall hat sich das abwesende Mitglied von sich aus über Beschlüsse der Mitgliederversammlung
zu unterrichten. Unkenntnis schützt nicht vor eventuellen Konsequenzen. Die Mitglieder können sich zu jeder Versammlung über die Beschlüsse vorhergegangener Mitgliederversammlungen anhand der Protokolle informieren.
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§ 12
Sollte eine Bestimmung der Geschäftsordnung unwirksam sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.
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